Sonder-Prüfordnung und Kennzeichnungsübersicht
Deutsche Auslandspostämter und Kolonien
Nachstehende Regelungen ändern bzw. ergänzen die jeweils gültige Fassung der Prüfordnung des Bundes Philatelistischer Prüfer e.V. (BPP). Sie betreffen die folgenden Gebiete (inkl. Vorläufer-Ausgaben, zugehöriger Zusammendrucke und Ganzsachen, jedoch ohne Besatzungsausgaben):
1. Qualität

1.1 Einige Ausgaben dieses Prüfgebietes – dies gilt insbesondere für die frühen Ausgaben der Deutschen Post in der Türkei sowie die frühen Auflagen der “Krone/Adler”-Serie Mi.-Nr. 45 - 50 – zeigen öfter Zahnver- kürzungen. Da die Herstellung der Marken auf weichem bzw. dünnem Papier erfolgte, werden Stücke mit leichten Zahnverkürzungen nicht als minderwertig angesehen, sondern als einwandfrei geprüft.

2. Entwertungen

2.1
Lose Marken bzw. Marken auf Briefstücken und Belegen mit nicht als zeitgerecht feststellbarem Stempelabdruck (sog. „Sorte II“) werden gemäß der Prüfordnung des BPP behandelt, erhalten jedoch – sofern sie signiert werden – das zusätzliche Kennzeichen „querschraffierter Kreis“.

2.2
Entwertungen auf ordnungsgemäß beförderten Ganzstücken, die zwar zeitgerecht, jedoch mit bereits ausgemusterten Aushilfs-Stempeln angebracht wurden, werden ebenfalls als Abstempelungen der Sorte II angesehen und entsprechend geprüft (Deutsche Post in China aus der Zeit des “Boxer”-Aufstandes).

2.3
Entwertungen, deren ordnungsgemäße Anbringung ungeklärt ist (z.B. Massenabstempelungen des Dienstsiegels von Ponape, Entwertungen des Einkreisstempels “Tsingtau” aus November 1914 sowie “Truk 11.10.14”), werden nicht signiert.

2.4
Blanko gestempelte Ganzsachen werden rückseitig am Unterrand des Wertstempels signiert. Marken auf Ganzstücken, für die der Nachweis einer ordnungsgemäßen postalischen Beförderung nicht erbracht werden kann bzw. deren ordnungsgemäße postalische Beförderung fraglich ist, werden wie Briefstücke geprüft.

3. Prüfungen

3.1
Vorläufer werden entsprechend der Farbkatalogisierung des Deutschen Reiches (Mi.-Nr. 31 - 50) geprüft, auch wenn einige der dort aufgeführten Unterfarben im Kolonialteil des MICHEL-Spezial-Kataloges nicht gesondert katalogisiert sind.

3.2
Belegstücke der Deutschen Post in China, Mi.-Nr. 8 - 14 und I - IV, werden aus Gründen der Fälschungsbekämpfung nicht signiert. Es werden ausnahmslos Atteste/Befunde ausgestellt.


Stand: 29.04.2023